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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der cargo FITTT GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz

(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG sowie DSGVO) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln

(1) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
(2) Bei der Beauftragung von Werkleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer nach unserer Wahl einzusetzen.
(3) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
(4) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (IN-COTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Kostenanschlag

(1) Unsere Preise gelten bei Lieferungen EXW (ex works). In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Umsatzsteuer, Zoll und Gebühren sowie sonstige etwaige andere öffentliche Abgaben nicht enthalten.
(2) Rechnungsbeträge und Preise für Nebenleistungen sind mit Abnahme des Auftragsgegenstandes und Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
(6) Auf Verlangen des Kunden erstellen wir einen Kostenanschlag. Daran sind wir bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenanschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden pauschal mit 48,- EUR berechnet. Wird aufgrund des Kostenanschlages ein Auftrag erteilt, der mind. 50% des veranschlagten Reparaturvolumens des erteilten Kostenvoranschlages ausmacht, so werden die Kosten für den Kostenanschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Beträgt das Auftragsvolumen weniger als 50% je Auftrag, so berechnen wir anteilig 50% der Kosten für den Kostenvoranschlag. Sind für einen Kostenvoranschlag externe Dienstleistungen (z.B. Gutachter) notwendig, so werden diese gesonderten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt, unabhängig von einer Beauftragung.
(7) Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet.

§ 4 Lieferung und Leistung, Fristen

(1) Vereinbarte Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse EXW (ex works). Die Auswahl von Versandart, Versandweg und Versandunternehmen erfolgt durch uns.
(2) Angaben über Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefer- oder Leistungstermin verbindlich schriftlich zugesagt wurde.
(3) Der Beginn von uns angegebener Liefer- oder Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Frist beträgt mindestens 4 Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.

§ 5 Höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Ersatz-, Zubehör- oder sonstige Teile bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum („Vorbehaltsware“). Wird Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

§ 7 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt bei Werkleistungen die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden in unserem Betrieb.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabholung können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
(3) Bei Abnahmeverzug kann von uns ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Befindet sich der Kunde mehr als einen Monat in Abnahmeverzug, sind berechtigt, den Leistungsgegenstand zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

§ 8 Erweitertes Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Warenlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Vertragsgegenstand dem Kunden gehört

§ 9 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
(2) Soweit unsere Lieferungen oder Leistungen mangelhaft sind und dies vom Kunden rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(4) Rückgriffansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 10 Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung des § 9 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(2) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechts-positionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
(5) Die Abtretung der in §§ 9 und 10 geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand Fröndenberg; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2019

Einkaufsbedingungen der cargo FITTT GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebote, sonstige Vertragserklärungen

(1) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen bestehender Verträge werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
(2) Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich DDP Lieferanschrift (gem. INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer.
(2) Die Begleichung der Rechnung erfolgt entweder unter Abzug von 3 % Skonto am 30. eines Monats bei Rechnungseingang zwischen dem 1. und dem 15. bzw. am 15. des Folgemonats bei Rechnungseingang zwischen dem 16. und dem Monatsende oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(3) Rechnungen haben die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestell- und Teilenummer anzugeben; der Lieferant haftet für alle wegen Verletzung dieser Pflicht entstehenden Folgen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehe uns im gesetzlichen Umfang zu. Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Lieferzeit, Verzug, Höhere Gewalt

(1) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
(4) Höhere Gewalt und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt. Dem Lieferanten werden wir in solchen Fällen etwaige von ihm bereits erbrachte Teilleistungen vergüten.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferungen, Montagekosten

(1) Die Lieferung erfolgt DDP zum Lieferort (gem. INCOTERMS 2010).
(2) Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.
(3) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
(4) Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage der Vertragsgegenstände übernommen, trägt er alle erforderlichen Kosten.

§ 6 Leistungskontrolle, Rechte bei Mängeln

(1) Die Annahme der Ware oder Leistung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung umfasst Richtigkeit, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel. Darüber hinaus verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.
(3) In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, steht uns das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
(4) Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Unter-suchungskosten zu tragen.
(5) Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
(6) Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten.
(7) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(8) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Vertragsgegenstände durch uns.
(9) Im Fall des Rückgriffs tritt Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
(10) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungs-ansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 7 Produkthaftung

(1) Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
(2) Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Beistellungen

Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Warenlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Vertragsgegenstand dem Kunden gehört

§ 9 Geheimhaltung

(1) Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Vertragsleistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung hat der Lieferant alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
(2) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

(1) Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart.

Stand: Januar 2019

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der cargo FITTT GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz

(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG sowie DSGVO) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln

(1) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
(2) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Text-form.
(3) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die IN-COTERMS 2010.
(4) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Unsere Preise gelten EXW (ex works) unser Lager. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Umsatzsteuer, Zoll und Gebühren sowie etwaige andere öffentliche Abgaben nicht enthalten.
(2) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach recht-zeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollände-rungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen. Steigt der Preis aufgrund der Anpassung um mehr als 10 %, kann der Kunde durch eine unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung sofort nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
(4) Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
(6) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

§ 4 Gefahrübergang, Lieferung und Leistung, Fristen

(1) Vereinbarte Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse EXW (ex works). Die Auswahl von Versandart, Versandweg und Versandunternehmen erfolgt durch uns.
(2) Angaben über Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefer- oder Leis-tungstermin verbindlich schriftlich zugesagt wurde.
(3) Der Beginn von uns angegebener Liefer- oder Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Frist beträgt mindestens 4 Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist die Haftung nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
(6) Ist mit dem Kunden Selbstabholung der Ware vereinbart und die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft abgeholt worden, sind wir berechtigt, dem Kunden die Ware per Nachnahme inklusive aller daraus resultierenden Mehrkosten zuzustellen.

§ 5 Höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse

Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
(3) Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
(4) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
(2) Soweit unsere Leistungen mangelhaft sind und dies vom Kunden rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(4) Rückgriffansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung des § 7 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(2) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typi-scherweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
(4) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) vorliegt oder ein Schadensersatzans-pruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
(6) Die Abtretung der in §§ 7 und 8 geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand Fröndenberg; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2019